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Nach der Zahnbehandlung
Sollten nach der Zahnbehandlung Beschwerden auftreten, der Zahnarzt sich aber an die Regeln der zahnärztlichen Behandlung gehalten hat, besteht für Sie als Patient weder eine Anspruch auf Gewährleistung, d.h. ein Anspruch auf Nachbesserung, noch besteht ein Anspruch zur Einforderung auf Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz.
Anders verhält es sich wenn dem Zahnarzt ein Behandlungsfehler bei der Behandlung unterlaufen ist.
Dann können Sie als Patient Anspruch auf Schmerzensgeld erheben. Diese Ansprüche gelten jedoch nur für die Dauer von 3 Jahren, nach Ablauf der 3 Jahre verjährt der Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz.
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In den meisten Fällen sind bei einer Zahnbehandlung der Patient, der Zahnarzt und das Labor beteiligt. Sollte z.B. bei der Erstellung einer Krone ein Materialfehler unterlaufen und nach einem halben Jahr ist ein Teil der Krone abgesprungen, da diese einen Riss hatte, haben Sie als Patient eine Recht auf Gewährleistung. Sie können sich zwar nicht direkt an das Labor wenden, aber an Ihren Zahnarzt, denn dieser wiederum hat einen so genannten Werksvertrag mit dem Labor.
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In diesen Fällen haben Sie ein Recht auf Beseitigung er Mängel, auch wenn es sogar dazu kommen sollte dass z.B. die Krone neu angefertigt werden muss. Diese Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Jedoch muss man dem Zahnarzt auch das Recht zur Nachbesserung einräumen.
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Der Ablauf einer Reklamation geht folgendermaßen vor sich:
Der Zahnarzt hat die Möglichkeit zur Nachbesserung, wie oben schon erwähnt. Dieses Recht hat er insgesamt fünf mal. Dies bedeutet, er kann bis zu fünf mal Nachbessern. Die Nachbesserung ist für Sie als Patient natürlich nicht mit weiteren Kosten verbunden. Bleibt danach immer noch der Behandlungserfolg aus, ist es ratsam ein Gutachten erstellen zu lassen.
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Ein unabhängiger Gutachter wird dann ein Gutachten über den Zahn und die Funktionstüchtigkeit erstellen. Um dann einen Anspruch gegen den Zahnarzt durchzusetzen, gibt es verschiedene Varianten. Zum einen das Mängelgutachten, das Schlichtungsverfahren und das selbständige Beweisverfahren.
Als gesetzlich Krankenversicherter beantragen sie bei Ihrer Krankenkasse ein Mängelgutachten, welches dann auch von Ihrer Krankenkasse überprüft wird. Bei privatversicherten ist dies etwas anders. Hier wird oftmals der weg des selbständigen Beweisverfahrens gewählt.
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